Hamburg, 23 . April 2009
Titel des Fachbeitrags
Wer muss Vorratsdatenspeicherung betreiben? –
Konsequenzen der gesetzlichen Regelung für Unternehmen
Leseprobe
»Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung führt in Unternehmen häufig zu Unsicherheit darüber, inwieweit sie hier in die Pflicht genommen sind. Werden sie doch als Arbeitgeber durch die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsmittel selbst zum Diensteanbieter. Und nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen alle Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Vorratsdatenspeicherung betreiben. In den meisten Fällen kann jedoch Entwarnung gegeben werden.«
Info
Der Artikel wurde auf » www.datenschutz-praxis.de «, im April 2009 veröffentlicht. Der WEKA-Verlag bietet aktuelle, praxisnahe Fachinformationen.
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