Datenschutzbeauftragter
Alle öffentlichen und die meisten nichtöffentlichen Stellen bzw. Unternehmen sind verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Die genauen Bedingungen für das Erfordernis einer Bestellung sowie die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dokumentiert.
Im BDSG ist eindeutig vorgeschrieben, dass zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden darf, »wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden« ( Externer Datenschutzbeauftragter ). Zum Datenschutzbeauftragten sollen keine Personen bestellt werden, die in Interessenskonflikt mit sonstigen Tätigkeiten oder Funktionen im Unternehmen kommen können (z.B. Vorstände oder andere Mitglieder der Leitungsebene).
Bundesbeauftragter für Datenschutz
Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) – gewählt vom Deutschen Bundestag und dem Bundesinnenministerium zugeordnet - ist fachlich unabhängig und folgt dem BDSG. Er ist Ansprechpartner für Datenschutzfragen, die insbesondere öffentliche Stellen des Bundes und von Unternehmen, die Telekommunikations- und Postdienstleistungen anbieten, betreffen.
Landesbeauftragte für Datenschutz
Jeder Bürger, der eine Anfrage zur Behandlung seiner persönlichen Daten hat, kann sich zudem an den jeweiligen Datenschutzbeauftragten seines Bundeslandes wenden. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist nicht nur erste Adresse bei Datenschutzfragen, die Land und Gemeinde betreffen, sondern auch für die Einhaltung des Datenschutzes der in seinem Bundesland angesiedelten Unternehmen zuständig.
| siehe Leistungsangebot: |
Interner Datenschutzbeauftragter Externer Datenschutzbeauftragter |
Hauptsitz Hamburg
Telefon: +49 40 790235 - 0
Büro Frankfurt
Telefon: +49 69 977698 - 38
Büro München
Telefon: +49 89 208027 - 423
Büro Berlin
Telefon: +49 30 408173 - 413
