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Datenschutzberatung

Videoüberwachung und Datenschutz

Beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen unterstützen wir Sie mit datenschutzkonformen Lösungen.

Ihre Vorteile

Überzeugen Sie sich von den Vorteilen einer Zusammenarbeit.

  • Spezialwissen zur Videoüberwachung

    Beim Einsatz einer datenschutzkonformen Videoüberwachung schöpfen Sie von der fachkundigen Expertise unserer Berater.

  • Pragmatische Lösungen

    Wir bieten Ihnen praxisbewährte Lösungen für den Einsatz von Videoüberwachung unter Einhaltung der umfangreichen gesetzlichen Vorgaben.

  • Bundesweit tätig

    Wir sind ganz in Ihrer Nähe mit unseren Standorten in Hamburg, Berlin, Köln, Frankfurt, Stuttgart und München.

Videoüberwachung datenschutzkonform umsetzen

Zulässige Videoüberwachung nach neuester Rechtsprechung

Die Datenschutz-Skandale in der Vergangenheit wegen unzulässiger Videoüberwachung haben für ein großes öffentliches Interesse und Sensibilität im Umgang mit Videoüberwachungsanlagen auf Firmengeländen, in Geschäften und am Arbeitsplatz gesorgt. Videoüberwachungsmaßnahmen sind häufig Gegenstand von Datenschutzbeschwerden bei den Aufsichtsbehörden. Wir unterstützen Sie beim Thema Videoüberwachung und Datenschutz mit viel Fingerspitzengefühl sowie mit klaren und unternehmensnahen Handlungsempfehlungen. Konkret liefern Ihnen unsere Experten rechtssichere Lösungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Dabei werden nicht nur Ihre wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt, sondern auch die Rechte der Betroffenen im Datenschutz gewahrt. Mit unseren engen Kontakten zu den Aufsichtsbehörden und unseren weitreichenden Praxiserfahrungen auf diesem Gebiet, können wir Ihnen eine umfassende Beratung im Datenschutz für den datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung garantieren.

Umsetzung umfangreicher gesetzlicher Vorgaben

Zur rechtskonformen Videoüberwachung gehört nicht nur die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte von Kunden, sondern auch von Mitarbeitern im Rahmen des Arbeitnehmerdatenschutzes (Art. 88 DSGVO). Unsere Experten in der Datenschutzberatung unterstützen Sie bei der Implementierung zulässiger Videoüberwachung, unabhängig davon, ob es um die Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten oder die Gewährleistung von Zutrittskontrollen zu Gebäuden geht.

Werden Kameras installiert, besteht die Pflicht, die Betroffenen mit einem Hinweisschild nach DSGVO-Kriterien über die Videoüberwachung aufzuklären. Darüber hinaus sind Unternehmen durch den Gesetzgeber aufgefordert, bei einer umfangreichen Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen und ein Verzeichnis über diese Verarbeitungstätigkeit zu führen.

Unsere Datenschutz-Experten kümmern sich um alle wesentlichen Punkte für den Einsatz einer rechtskonformen Videoüberwachung: Von der für Sie im Datenschutz erforderlichen Löschfrist, über die Erstellung der notwendigen Dokumente bis hin zur Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen und der Einbeziehung des Betriebsrates.

So können wir Sie unterstützen

  • Unterstützung bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Vorabkontrollen
  • Beratung bei den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Rücksprache mit eingesetzten Dienstleistern / Sicherheitsunternehmen
  • Unterstützung bei der Beachtung gesetzlicher Vorgaben zum Aufnahmeradius und Speicherfristen
  • Erstellen der erforderlichen Dokumente im Rahmen des Einsatzes von Videoüberwachungsanlagen
  • Unterstützung bei eventuell notwendigen Gesprächen oder erforderlicher Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden, Betriebsräten, Mitarbeitern oder Kunden
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Häufige Fragen

Wir sagen Ihnen, was Sie im Bereich Videoüberwachung und Datenschutz wissen sollten.

Die Videoüberwachung unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, die zu beachten sind. Neben der Sicherstellung der Transparenzanforderungen (Hinweisbeschilderung), muss die Videoüberwachung auch im Rahmen einer Rechtsgrundlage erfolgen. Nicht-öffentliche Stellen, wie Unternehmen, können sich für den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) berufen. Hiernach darf eine Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgen, soweit sie für die verfolgten Zwecke erforderlich ist und eine Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen ausfällt.

Typische berechtigte Interessen für die Durchführung einer Videoüberwachung können etwa die abschreckende Wirkung vor unberechtigtem Zutritt und strafbaren Handlungen in Geschäftsräumen sein, die Wahrnehmung des Hausrechts, das Durchsetzen der Hausordnung oder die Beweissicherung zur Strafverfolgung.

Die Interessenabwägung ist eine Frage des Einzelfalls. Hier müssen konkret die Rechte und Interessen des Betreibers und der Betroffenen gegeneinander abgewogen werden. Wesentlich entscheidend ist auch, wie eingriffsintensiv ist die Maßnahme, welcher Personenkreis ist davon betroffen und bestehen Ausweichmöglichkeiten. Mit der Expertise unserer Berater können Sie die strengen Vorgaben datenschutzgerecht umsetzen.

Der Zusammenschluss der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (sog. Datenschutzkonferenz – DSK) hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass auch nach Einführung der DSGVO die Videoüberwachung ein Thema von erheblicher praktischer Relevanz bleiben wird.

Die Aufsichtsbehörden vertreten die Auffassung, dass bei einer Videoüberwachung durch nicht- öffentliche Stellen, also beispielsweise Unternehmen, eine Videoüberwachung auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden kann. Hinsichtlich des berechtigten Interesses kann dann der bisherigen Kasuistik gefolgt werden. Die Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis unterliegt einem strengeren Maßstab im Datenschutz als die Überwachung von Passanten, Gästen oder Kunden.

Unsere Datenschutz-Berater sind mit der vielschichtigen Rechtsprechung in diesem Bereich vertraut. Sie stehen Ihnen bei der rechtssicheren Implementierung von Überwachungsmaßnahmen zur Sicherung Ihrer schutzwürdigen Belange mit Rat und Tat zur Seite.

Die Einführung einer Videoüberwachung kann aus verschiedenen Aspekten heraus rechtswidrig sein, zum Beispiel, weil sie intransparent ausgeführt wird (fehlende Beschilderung), keine zeitnahe Löschung der Aufzeichnungen erfolgt oder allgemein die Aufzeichnungen in unzulässiger Weise das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen, etwa wenn angrenzende öffentliche Bereiche oder benachbarte Privatgrundstücke erfasst werden.

Eine rechtswidrige Videoüberwachung ist gemäß Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO bußgeldbewährt. Der Bußgeldrahmen im Datenschutz beträgt bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Konzernjahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs sowie die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes. Zwar ist es sehr unwahrscheinlich, dass Aufsichtsbehörden den Bußgeldrahmen bei der Festsetzung des Bußgeldes in voller Höhe ausschöpfen werden, jedoch muss der Verantwortliche bei einer unzulässigen Videoüberwachung mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Im Jahr 2014 wurde gegenüber einem Betreiber einer Waschanlage ein Bußgeld in Höhe von 54.000 Euro wegen unzulässiger Videoüberwachung verhängt. Da der Bußgeldrahmen mit der DSGVO deutlich angehoben wurde, ist mit noch höheren Bußgeldern zukünftig zu rechnen.

Kompetenz von mehr als 70 Beratern

Mehr als 70 Berater liefern passende Lösungen für Ihr Unternehmen. Lernen Sie hier einige ausgewählte Berater kennen.

Aufgelistet finden Sie Zertifikate und Mitgliedschaften der Unternehmensgruppe, die unseren hohen Anspruch belegen.

ISO 9001 zertifiziert

ISO 9001 zertifiziert

Mit der Zertifizierung seines Qualitätsmanagements nach ISO 9001 dokumentiert die intersoft consulting services AG ihr Streben nach stetiger Verbesserung der Dienstleistungen, Prozesse und Kosteneffizienz, um die Zufriedenheit von Kunden und Mitarbeitern weiter zu erhöhen.
Zertifikat öffnen

Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD)

Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V. (DVD)

Die DVD verfolgt das Ziel, die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern in allen Fragen des Datenschutzes, der Datenverarbeitung und der Datensicherung wahrzunehmen. Die Mitgliedschaft ermöglicht uns den Zugang zu umfangreichem Fachwissen und Netzwerkmöglichkeiten in der Datenschutzwelt.

CIPM-Zertifizierung

CIPM-Zertifizierung

Berater der intersoft consulting services AG sind durch die International Association of Privacy Professionals (IAPP) zum Certified Information Privacy Manager (CIPM) zertifiziert worden. Die CIPM ist die einzige weltweit akkreditierte Zertifizierung im Datenschutzmanagement und bildet Ansprechpartner mit hoher Expertise für das Tagesgeschäft in allen Belangen des Datenschutzes aus. Die Zertifizierung ist zudem ISO akkreditiert (ISO 17024:2012).

IAPP Corporate Member

IAPP Corporate Member

Durch die Firmenmitgliedschaft in der International Association of Privacy Professionals (IAPP) sind unsere Berater weltweit mit führenden Datenschutz- und IT‑Sicherheitsexperten vernetzt. Als international anerkannter Standard signalisiert IAPP großes Vertrauen und gewinnt durch die neue DSGVO einen hohen Stellenwert.

Top-Berater

Top-Berater

intersoft consulting services hat die Auszeichnung „Top-Berater“ erhalten und ist somit ins Qualitätsregister für Berater von ServiceValue aufgenommen. Im Rahmen eines Prüfverfahrens von ServiceValue und dem Hamburger Consulting Club (HCC) wurden die Gebiete Company, Collaboration und Competence bewertet sowie das Testat mit herausragendem Prüfergebnis erstellt.

ISO 27001 zertifiziert

ISO 27001 zertifiziert

Mit der Zertifizierung ihres Informationssicherheits-managementsystems (ISMS) nach ISO 27001 dokumentiert die intersoft consulting services AG ihre Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der ihr anvertrauten Informationen zu wahren. Die Kunden können damit auf eine angemessene Steuerung von Risiken vertrauen.
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Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD)

Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD)

Als gemeinnütziger Verein setzt sich die GDD für einen angemessenen, vertretbaren und technisch umsetzbaren Datenschutz ein. Ihr Zweck besteht darin, datenverarbeitende Stellen bei der Bearbeitung und Erfüllung von rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit zu unterstützen. Wir engagieren uns im ERFA-Kreis Nord und schätzen den fachlichen Austausch.

Hamburger Datenschutzgesellschaft e.V. (HDG)

Hamburger Datenschutzgesellschaft e.V. (HDG)

Die “Hamburger Gesellschaft zur Förderung des Datenschutzes e.V.” wurde als Forum für den Datenschutz von Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Medien gegründet. Als Mitglied beim HDG wirken wir aktiv an der Weiterentwicklung von Datenschutzthemen mit.

  • Volljuristen (2 Staatsexamina), darunter promovierte Rechtsanwälte
  • Fachanwälte für IT‑Recht, gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, Versicherungsrecht und Sozialrecht
  • Master of Laws in IT‑Recht, Medienrecht, Immaterialgüterrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Recht des geistigen Eigentums
  • Bachelor of Laws für Informationsrecht und Wirtschaftsrecht
  • ISO 27701 Lead Implementer
  • TÜV‑zertifizierte Datenschutzbeauftragte und Datenschutzauditoren
  • Certified Information Privacy Manager (CIPM), Certified Information Privacy Professional (CIPP/E)
  • IT‑Compliance-Manager (ISACA) und Compliance-Officer (TÜV)
  • Datenschutzbeauftragte nach Verbandkriterien verpflichtet (BvD)
  • BSI-zertifizierte Auditteamleiter für ISO 27001 auf der Basis von IT‑Grundschutz
  • ISO/IEC 27001 Lead Auditor, ISO/IEC 27001 Implementer, ISO/IEC 27001 Practitioner
  • GIAC Certified Forensic Examiner, GIAC Certified Forensic Analyst, GIAC Battlefield Forensics and Acquisition
  • IT-Sicherheitsbeauftragte (TÜV)
  • Business Continuity Manager (TÜV)
  • Informatiker und Wirtschaftsinformatiker
  • Master of Science Informationsmanagement
  • Bachelor of Science Informatik
  • Cyber Security Practitioner (ISACA), IT Information Security Practitioner (ISACA)
  • Cloud Information Security (ISO 27017/27018)

Referenzen

Wir beraten deutschlandweit hunderte Unternehmen und sind daher in allen Branchen vertreten. Dies ist nur ein Auszug unserer Referenzen.

SYZYGY
Gemeinsamer Bundesausschuss
IQTIG Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Panasonic Electric Works Europe
Mann + Hummel
Porsche Consulting
GWH Wohnungsgesellschaft
Tourismusverband Hamburg

Standorte

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Mit bundesweiten Niederlassungen sind wir auch in Ihrer Nähe vertreten.

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Julia Reiter
Vertriebsleiterin
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