Interner Datenschutzbeauftragter: Position und Rolle
Der interne Datenschutzbeauftragte nimmt in Unternehmen eine zentrale Position ein und übernimmt eine wichtige Rolle bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen für die Benennung und die konkreten Aufgaben. Zudem werden die Vor- und Nachteile eines internen Datenschutzbeauftragten gegenüber einer externen Lösung beleuchtet.
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Interner Datenschutzbeauftragter: Die wichtigsten Punkte
- Gesetzliche Pflicht zur Benennung
Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG legen fest, wann ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss. Dies betrifft u.a. Unternehmen, in denen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig davon kann sich eine Benennungspflicht auch aus weiteren Normen der DSGVO oder des BDSG ergeben. - Weisungsfreie Position im Unternehmen
Der interne Datenschutzbeauftragte handelt in dieser Position weisungsfrei und darf keinem Interessenkonflikt unterliegen. Bestimmte Leitungsfunktionen – wie Geschäftsführung oder IT‑Leitung – können daher mit dieser Rolle unvereinbar sein. - Verantwortung verbleibt beim Unternehmen
Auch wenn das Unternehmen einen internen DSB benannt hat, bleibt es dennoch selbst für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich. Der DSB berät und überwacht, trägt aber nicht die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung für die Verarbeitung. - Vor- und Nachteile abwägen
Ein interner DSB kennt die Unternehmensstrukturen, aber durch seine Nähe zum Unternehmen kann er u.U. weniger neutral handeln. Außerdem muss dem internen DSB ein ausreichendes Zeitbudget zur Verfügung stehen, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ein externer Anbieter kann abhängig von seiner personellen Ausstattung und den vertraglichen Vereinbarungen ggf. kurzfristig zusätzliche Fachkräfte oder spezialisierte Dienstleistungen bereitstellen.
Was ist ein interner Datenschutzbeauftragter?
Wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, gibt es neben internen Datenschutzbeauftragten (DSB) auch externe DSB. Bei dem internen DSB handelt es sich i.d.R. um einen Beschäftigten des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters, der die gesetzlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten innerhalb des jeweiligen Unternehmens wahrnimmt. Der interne DSB muss von der Geschäftsführung als solcher benannt werden. Unabhängig davon, ob der DSB intern oder extern tätig ist, müssen seine Kontaktdaten veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist dagegen nicht im jeweiligen Unternehmen beschäftigt, sondern agiert auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).
Betriebliche Datenschutzbeauftragte sind ein zentrales Element der unternehmerischen Selbstkontrolle. In der Praxis tragen sie durch Beratung, Überwachung und Sensibilisierung dazu bei, dass das Unternehmen seine datenschutzrechtlichen Pflichten einhält. Aus Sicht des Gesetzgebers war dies zur Einführung des BDSG 1977 praktikabler als eine umfassende Fremdkontrolle durch Behörden. Das deutsche Datenschutzrecht kannte den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bereits lange vor Geltung der DSGVO. Mit der DSGVO wurde die Funktion dann unionsweit geregelt (Art. 37 bis 39 DSGVO).
Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten finden sich im Wesentlichen in Art. 39 DSGVO. Danach unterrichtet und berät er z. B. hinsichtlich der Pflichten aus der DSGVO und überwacht auch deren Einhaltung im Unternehmen. Zudem obliegen ihm die Sensibilisierung und die Schulung der Mitarbeiter.
Wann ist ein (interner) Datenschutzbeauftragter Pflicht?
Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick ins Gesetz: Art. 37 Abs. 1 DSGVO führt zunächst drei Fallgruppen auf, wann ein DSB (intern oder extern) zu benennen ist, und zwar bei
- Verarbeitungen einer Behörde oder öffentlichen Stelle,
- falls Kerntätigkeit eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Personen ist oder
- falls die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO oder personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Art. 10 DSGVO besteht.
Ergänzt wird dieser Anwendungsbereich im nationalen Recht durch die Inhalte des § 38 BDSG, der einen DSB für nichtöffentliche Stellen außerdem vorsieht, soweit
- personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der (anonymisierten) Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.
- in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder
- Verarbeitungen durchgeführt werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen,
Wer eignet sich für die Position?
Nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO ist der DSB auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis zu benennen. Außerdem muss er in der Lage sein, die Aufgaben nach Art. 39 DSGVO zu erfüllen. Was das genau bedeutet, hängt insbesondere von der Größe und Struktur des Unternehmens, der Art der Verarbeitung, der Sensibilität der Daten und den damit verbundenen Risiken für die Betroffenen ab. Grundsätzlich sind für die Praxis Kenntnisse der DSGVO, des BDSG und ggf. branchenspezifischer Vorschriften sowie ein angemessenes Verständnis der betrieblichen Prozesse, der eingesetzten IT‑Systeme und der IT‑Sicherheit erforderlich. Art. 38 DSGVO verlangt außerdem, dass der DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln kann, ausreichend unterstützt wird und keinen Interessenkonflikten ausgesetzt ist.
Vor allem aber ist bei der Auswahl eines internen DSB darauf zu achten, dass seine sonstige Position im Unternehmen nicht zu einem Interessenkonflikt mit seinem Amt als DSB führt. Der EuGH hat hierzu klargestellt, dass ein Interessenkonflikt insbesondere dann bestehen kann, wenn die weiteren Aufgaben den DSB dazu veranlassen, selbst die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen. Abhängig von ihren konkreten Befugnissen können insbesondere folgende Funktionen konfliktanfällig sein:
- Geschäftsführung und Vorstand,
- IT‑Leiter bzw. Leiter Informationssicherheit,
- Leiter Vertrieb oder Leiter Personalverwaltung.
Nach dem EuGH ist das Vorliegen eines Interessenkonflikts aber stets anhand der konkreten Organisationsstruktur und der tatsächlichen Aufgaben der betreffenden Person im Einzelfall zu beurteilen.
Stellt das Unternehmen einen Interessenkonflikt nicht ab, kommen aufsichtsbehördliche Maßnahmen und – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – auch ein Bußgeld in Betracht.
Die Rolle des DSB im Verhältnis zur Unternehmensverantwortung
Wichtig ist, dass die Benennung eines internen DSB nichts an der Verantwortung des Unternehmens für die Datenverarbeitung ändert. Auch wenn ein (interner) DSB benannt ist, bleibt die natürliche oder juristische Person, die über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, Verantwortlicher. Dieser ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden (vgl. Art. 24 DSGVO und Art. 5 Abs. 2 DSGVO):
„Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 [Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten] verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
Das Unternehmen muss den (internen) DSB nach Art. 38 Abs. 2 DSGVO bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Es muss ihm insbesondere die erforderliche Arbeitszeit und weitere Ressourcen, Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie Möglichkeiten zur Erhaltung seines Fachwissens zur Verfügung stellen.
Vorteile eines internen Datenschutzbeauftragten
Ein möglicher wesentlicher Vorteil eines internen Datenschutzbeauftragten ist die Einbindung in das Unternehmen selbst. Aufgrund seiner organisatorischen Einbindung kann ein interner DSB besonders gute Kenntnisse der internen Abläufe und Zuständigkeiten entwickeln und ist bereits in die tägliche Kommunikation involviert, so dass er früher bzw. auch weniger formell über Vorhaben informiert werden kann als ein extern bestellter Datenschutzbeauftragter.
Nicht von der Hand zu weisen ist auch eine entsprechende Branchenkenntnis und damit verbunden die Kenntnis über konkrete interne oder externe Ansprechpartner, die zur Verwirklichung des Datenschutzes benötigt werden. Dadurch und ggf. auch aufgrund einer größeren räumlichen Nähe des internen DSB zu den Kollegen ist es diesem auch leichter möglich, auf die zuständigen Kollegen und Mitarbeiter zuzugehen.
Das alles kann dazu führen, dass der intern Beauftragte direkter überprüfen und darauf einwirken kann, dass Datenschutz im Unternehmen auch „gelebt“ wird und nicht nur auf dem Papier besteht.
Nachteile bei der internen Besetzung
Doch es ist nicht nur von Vorteil, zu nah an dem Unternehmen und den Mitarbeitern zu sein. So kann in Ausnahmefällen insbesondere die Kontrollfunktion des internen Datenschutzbeauftragten aufgrund von internen Machtstrukturen oder persönlichen Sympathien beeinträchtigt bzw. beeinflusst sein. Das birgt Konfliktpotenzial, denn ein interner DSB kann bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben zu Bewertungen gelangen, die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens oder den Erwartungen einzelner Beschäftigter widersprechen. Daraus können Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Ein wichtiger und vermutlich oft unterschätzter Aspekt ist die zur Verfügung stehende Zeit. Neben dem vorhandenen Fachwissen ist unverzichtbar, dass die Stelle des internen DSB intern mit einem angemessenen Volumen an Arbeitszeit hinterlegt ist, um zu gewährleisten, dass die Position auch sinnvoll bzw. rechtmäßig ausgeübt werden kann. Das bedeutet, bereits ausgelastete Mitarbeiter können die Aufgabe in der Regel nicht problemlos zusätzlich übernehmen. Zudem ist damit zu rechnen, dass es in dieser Position auch zu erheblichen oder kurzfristigen Belastungsspitzen kommen kann, die der DSB kurzfristig bewältigen muss. Die dann anstehenden Aufgaben dulden oftmals keinen Aufschub (z. B. größere Datenschutzvorfälle, Einführung neuer Software) – nicht immer leicht zu integrieren in ein bereits bestehendes internes Stellengefüge.
Ohne ausreichende Fortbildung und zeitliche Freistellung kann es einem internen DSB schwerfallen, sein Fachwissen laufend zu aktualisieren. In der Folge könnte es dazu kommen, dass ein betrieblicher DSB weniger Fachkenntnis besitzt als ein externer Datenschutzbeauftragter. Arbeitet ein interner DSB ohne internes Datenschutzteam, so ist außerdem zu berücksichtigen, dass der unmittelbare fachliche Austausch innerhalb des Unternehmens eingeschränkt sein kann. Diesen gilt es dann auszugleichen. Aus Sicht des Unternehmens sollte schließlich berücksichtigt werden, dass ein einmal benannter interner DSB, sofern die Benennung gesetzlich verpflichtend ist, einen besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz genießt (§ 6 Abs. 4 S. 2 BDSG), welcher sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Stellvertreter erstrecken kann.
Die Wahl zwischen internem und externem DSB bleibt eine individuelle Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil (LAG MV, Urt. v. 25.2.2020, 5 Sa 108/19, Rn. 72) erwähnt, dass der Datenschutzbeauftragte fehlende Fachkenntnisse in einem Bereich durch ein Team kompensieren kann:
„Verfügt der Datenschutzbeauftragte nur in einem Teilbereich über eine eigene Qualifikation, genügt es, wenn er im Übrigen auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen kann.“ (Kühling/Buchner/Bergt, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 37, Rn. 34)
Dieser Wortlaut kann allerdings missverständlich sein. Damit ist wohl nicht gemeint, dass der Datenschutzbeauftragte überhaupt keine Kenntnisse in dem anderen Teilbereich aufweisen muss. Vielmehr muss er selbst – bei Hinzuziehung von fachkundigen Mitarbeitern – darüber entscheiden können, wann und in welchem Umfang weitere Fachkunde erforderlich ist.Der Datenschutzbeauftragte braucht weiterhin in allen Bereichen genügend Kenntnisse, um Empfehlungen und vorgeschlagene Maßnahmen seiner fachkundigen Mitarbeiter einschätzen und im Rahmen der Datenschutzstrategie des Unternehmens bewerten zu können.
Dr. Alina Weskamp-Nordmann, LL.M.
Juristin
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Häufige Fragen zum internen Datenschutzbeauftragten
Hier beantworten wir die wichtigsten Punkte zum internen Datenschutzbeauftragten.
Was unterscheidet einen internen Datenschutzbeauftragten von einem externen?
Ein interner Datenschutzbeauftragter ist ein Beschäftigter des Unternehmens, der die Aufgaben des DSB entweder als Teilaufgabe der von ihm besetzten Stelle oder als einzige nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit übernimmt. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist eine unternehmensfremde Person, die auf Basis eines Dienstleistungsvertrages tätig wird (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).
Der zentrale Unterschied liegt in der organisatorischen Einbindung. Der interne DSB ist in die täglichen Abläufe eingebunden und kennt die Prozesse aus erster Hand. Dafür kann die Nähe zum Unternehmen seine Unabhängigkeit beeinträchtigen. Ein externer DSB kann aufgrund seiner Tätigkeit für verschiedene Organisationen bzw. aufgrund eines spezialisierten Teams über zusätzliche Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügen.
Ein weiterer Aspekt betrifft den Kündigungsschutz: Ein interner DSB, der aus einer gesetzlichen Pflicht benannt wurde, genießt nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG einen besonderen Kündigungsschutz, der auch nach dem Ende seiner Tätigkeit noch ein Jahr nachwirkt. Der Vertrag mit einem externen DSB kann dagegen regulär nach den vereinbarten Konditionen beendet werden. Beide Varianten sind nach der DSGVO gleichwertig zulässig, die Wahl hängt von den individuellen Gegebenheiten des Unternehmens ab.
Welche Qualifikationen muss ein interner Datenschutzbeauftragter mitbringen?
Art. 37 Abs. 5 DSGVO verlangt, dass der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens benannt wird. Gefordert sind Kenntnisse im Datenschutzrecht und in der Datenschutzpraxis, die dem Schutzbedarf der Verarbeitungstätigkeiten angemessen sind.
Konkret bedeutet das: Ein interner DSB muss über die für die jeweilige Organisation erforderlichen Kenntnisse der DSGVO, des BDSG und gegebenenfalls branchenspezifischer Datenschutzvorschriften verfügen. Er braucht zudem ein grundlegendes Verständnis der im Unternehmen eingesetzten IT‑Systeme und Verarbeitungsprozesse. Die Datenschutzkonferenz (DSK) empfiehlt regelmäßige Fortbildungen, um das Fachwissen auf dem aktuellen Stand zu halten. Art. 38 Abs. 2 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die dafür erforderlichen Ressourcen bereitzustellen.
Zertifizierungen können einen Teil der erworbenen Kenntnisse dokumentieren, ersetzen aber nicht die Prüfung, ob die Person für die konkrete Organisation ausreichend qualifiziert ist.
Wie viel Zeit muss ein Unternehmen für einen internen Datenschutzbeauftragten einplanen?
Der Zeitaufwand hängt von der Unternehmensgröße, der Organisationsstruktur sowie Art, Umfang, Komplexität und Risiko der Verarbeitungstätigkeiten ab. Eine allgemeingültige Prozentangabe ist deshalb nicht möglich.
Bei der Bemessung sind insbesondere laufende Beratungsanfragen, interne Kontrollen, Schulungen, neue Projekte, Betroffenenanfragen, Datenschutz-Folgenabschätzungen, internationale Datenübermittlungen und mögliche Datenschutzverletzungen zu berücksichtigen. Das Zeitbudget sollte anhand der konkreten Aufgaben festgelegt, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Zu beachten ist, dass der Zeitaufwand nicht konstant bleibt. Die Einführung neuer Software, Datenschutz-Folgenabschätzungen oder Datenschutzverletzungen können zu erheblichen Belastungsspitzen führen. Art. 38 Abs. 2 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, ausreichend Zeit und weitere Ressourcen bereitzustellen.
Was kostet ein interner Datenschutzbeauftragter im Vergleich zu einem externen?
Die Kosten eines internen DSB setzen sich generell aus dem anteiligen Monatsentgelt, Fortbildungskosten, Fachliteratur und ggf. Konferenzteilnahmen zusammen. In der Praxis ergibt dies eine sehr breite Kostenrange, die sich natürlich jeweils orientiert an den betriebsüblichen Gehältern, dem Zeitanteil und der Qualifikation des Beauftragten.
Ein externer Datenschutzbeauftragter wird in der Regel über monatliche Pauschalen oder Stundensätze vergütet. Die aktuellen Beratungspakete inklusive weiterer Preisinformationen von ics finden Sie hier (https://www.intersoft-consulting.de/externer-datenschutzbeauftragter/).
Wann sollte ein Unternehmen über einen Wechsel vom internen zum externen DSB nachdenken?
Ein Wechsel kann erwogen werden, wenn die zeitliche Belastung die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährdet, bei einem drohenden oder bestehenden Interessenkonflikt oder wenn die erforderliche Fachkunde und Fortbildungen trotz angemessener Maßnahmen nicht dauerhaft sichergestellt werden können.
Typische Auslöser für einen Wechsel von internem zu externem DSB sind auch neue unionsrechtliche und branchenspezifische Vorgaben, die zusätzliche datenschutzrechtliche Schnittstellen schaffen, etwa beim Einsatz von KI-Systemen, bei internationalen Datenübermittlungen oder bei datenbasierten Geschäftsmodellen, und durch die der Bedarf an spezialisiertem Datenschutzwissen steigt. Ebenso kann eine Unternehmensumstrukturierung dazu führen, dass die bisherige Position des internen DSB einen Interessenkonflikt erzeugt, etwa wenn der DSB zusätzlich IT‑Verantwortung übernehmen soll.
Eine externe Beauftragung kann auch vor dem Hintergrund steigender Anforderungen in den Bereichen Informationssicherheit, Cybersecurity bzw. IT‑Forensik sinnvoll sein. Jedenfalls bei ics sind dann die Wege für bereits bestehende Kunden kurz, bereits eingesetzte Datenschutzbeauftragte bzw. -berater können im „worst case“ z. B. innerhalb von Minuten IT‑Forensiker aktivieren, die bei Hackerangriffen etc. sofort helfen.
Bei einem Wechsel sind die veröffentlichten Kontaktdaten zu aktualisieren und die Kontaktdaten des neuen DSB der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei der Abberufung des internen DSB ist bei einer gesetzlich verpflichtenden Benennung der nachwirkende Kündigungsschutz zu beachten: Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist während der Tätigkeit als DSB und bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit unzulässig, nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist weiter möglich. Der Wechsel selbst muss daher sorgfältig geplant werden.
Über Stefanie Bokeloh
- zugelassene Rechtsanwältin
- Datenschutzbeauftragte (DEKRA-Zertifiziert)
- langjährige Berufserfahrung als Syndika für Arbeits- und Sozialrecht bei einem Arbeitgeberverband
Wissenswertes zum Datenschutzbeauftragten
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