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Datenschutzbeauftragter: Kündigung und Abberufung

Die Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Unterschiede zwischen Abberufung und Kündigung, den besonderen Kündigungsschutz nach dem BDSG sowie die konkreten rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen sich von seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten trennen kann.

Kündigung des Datenschutzbeauftragten zusammengefasst

  • Abberufung und Kündigung sind zu unterscheiden
    Die Abberufung beendet nur die Funktion als Datenschutzbeauftragter, nicht das Arbeitsverhältnis. Erst die arbeitsrechtliche Kündigung beendet das Anstellungsverhältnis insgesamt.
  • Besonderer Kündigungsschutz nach dem BDSG
    Ein verpflichtend bestellter Datenschutzbeauftragter genießt besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Der Schutz wirkt zudem ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit nach.
  • Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich
    Bei verpflichtender Benennung darf die Abberufung nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB erfolgen. Fehlende Fachkunde oder Interessenkonflikte können einen solchen Grund darstellen.
  • Sonderregeln für externe Datenschutzbeauftragte
    Für einen externen Datenschutzbeauftragten gelten andere Regelungen. Die Abberufung kann ohne wichtigen Grund erfolgen. Die Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag.

Abberufung und Kündigung des Datenschutzbeauftragten im Vergleich

Die Begriffe Abberufung und Kündigung werden im Zusammenhang mit dem Datenschutzbeauftragten oft vermischt. Sie bezeichnen jedoch unterschiedliche rechtliche Sachverhalte und müssen klar voneinander getrennt werden. Diese Unterscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da an beide Vorgänge unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen geknüpft sind.

Ein interner Datenschutzbeauftragter ist immer eine Person, die bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen steht. Die Abberufung beendet ausschließlich die Funktion als Datenschutzbeauftragter. Die Person bleibt weiterhin als Mitarbeiter im Unternehmen angestellt. Die arbeitsrechtliche Kündigung hingegen beendet das Anstellungsverhältnis insgesamt und hängt mit der Abberufung nicht unmittelbar zusammen.

Besonderer Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten

Für den obligatorisch zu benennenden, betrieblichen Datenschutzbeauftragten gelten besondere Schutzvorschriften, die ihm einen besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz garantieren. Diese ergeben sich in Deutschland aus § 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BDSG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDSG sowie § 626 BGB. Der Gesetzgeber hat erstere Vorschriften geschaffen, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten bei der Ausübung seiner Kontrolltätigkeit zu sichern.

Dass diese besondere Kündigungsschutzvorschrift auch im Einklang mit der DSGVO steht, hat der EuGH ausdrücklich bestätigt. Damit steht fest, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem erweiterten Schutz für den Datenschutzbeauftragten im Rahmen des europarechtlich Zulässigen handelt.

Wann kann ein Datenschutzbeauftragter abberufen werden?

Es gibt mehrere Konstellationen, in denen ein interner betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann. Die Voraussetzungen hängen wesentlich davon ab, ob die Benennung verpflichtend oder freiwillig erfolgt ist.

Hat das Unternehmen die Benennung eines Mitarbeiters zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten freiwillig durchgeführt und war dazu aufgrund der DSGVO oder des BDSG nicht verpflichtet, ist im Umkehrschluss aus § 38 Abs. 2 Hs. 2 BDSG eine Abberufung jederzeit möglich, soweit kein Fall von Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO anzunehmen ist. Ohne eine Pflicht zur Benennung ist es nur folgerichtig, die Abberufung an keine engen Voraussetzungen zu knüpfen.

Anders gestaltet sich die Situation, wenn ein Datenschutzbeauftragter zwingend benannt werden musste. Die Abberufung darf dann nur erfolgen, wenn entsprechend § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann nach der Rechtsprechung des LAG Mecklenburg-Vorpommern und des BAG (Urteil vom 25.02.2021, 5 Sa 108/19 BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 10 AZR 562/09) beispielsweise dann vorliegen, wenn

„die weitere Ausübung der Funktion und Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unmöglich ist oder zumindest erheblich gefährdet erscheint, weil der Datenschutzbeauftragte nicht (mehr) die erforderliche persönliche Integrität oder das erforderliche Fachwissen besitzt, weil er z. B. Geheimnisse verrät oder eine dauerhafte Verletzung der datenschutzrechtlichen Kontrollpflichten vorliegt.“

Ein Unterfall des wichtigen Grundes liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht mehr vorliegen. Diese ergeben sich aus Art. 37 Abs. 5 DSGVO. In dieser Kategorie kommen vor allem Interessenkollisionen in Betracht, die etwa vorliegen können, wenn der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten wahrnimmt, vgl. Art. 38 Abs. 6 DSGVO. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig als Unternehmensinhaber, Geschäftsführer oder Vorstand tätig ist.

Darüber hinaus kann nach Ansicht der Gerichte unter Umständen auch ein betriebsbedingt wichtiger Grund in Betracht kommen. Dies gilt etwa bei einer Stilllegung des Betriebs oder zur Abwendung einer betrieblichen Notsituation.

Abberufung durch die Aufsichtsbehörde veranlasst

Ein besonderer Fall der Abberufung ergibt sich aus § 40 Abs. 6 S. 2 BDSG. Hiernach können die Aufsichtsbehörden

„die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn sie oder er die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Falle des Art. 38 Abs. 6 DSGVO ein schwerwiegender Interessenskonflikt vorliegt.“

Solche Fälle kommen zwar selten vor, können Verantwortlichen aber erhebliche Probleme bereiten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsgerichte im Nachgang eine fehlende Fachkunde oder einen Interessenkonflikt nicht feststellen können, obwohl die Aufsichtsbehörde die Abberufung verlangt hat.

Kündigung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der gesetzlich vorgeschrieben bestellt werden muss, ist eine ordentliche Kündigung immer ausgeschlossen. Der Sonderkündigungsschutz aus § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDSG greift in vollem Umfang. Dieser Kündigungsschutz wirkt auch nach, sodass dem Datenschutzbeauftragten innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Tätigkeit nicht ordentlich gekündigt werden darf.

Die Kündigung des Datenschutzbeauftragten kommt deshalb nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung nach § 626 BGB in Betracht:

„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Eine reine Verletzung der Amtspflichten als Datenschutzbeauftragter reicht nach Ansicht des ArbG Heilbronn nicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. In Teilen der Literatur wird dies jedoch anders gesehen. Demnach wird insbesondere eine schwerwiegende amtsbezogene Pflichtverletzung als theoretisch ausreichend erachtet, um eine Kündigung zu begründen.

Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsübergang

Unter gewissen Umständen kann auch eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommen, beispielsweise wegen Betriebsschließung. Nach dem LAG Düsseldorf können betriebsbedingte Kündigungsgründe die fristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten aber nur im Ausnahmefall rechtfertigen. Entscheidend soll hier sein, dass das

„Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis ansonsten auf Dauer sinnentleert wäre, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste.“

Im Falle eines Betriebsübergangs besteht Einigkeit darüber, dass der ehemalige Datenschutzbeauftragte nicht automatisch Datenschutzbeauftragter in seinem neuen Arbeitsverhältnis wird oder bleibt. Dies wird daraus gefolgert, dass sowohl Art. 37 Abs. 1 DSGVO als auch § 5 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 BDSG jeweils den Verantwortlichen oder die öffentliche Stelle verpflichten, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen entscheiden, wer in seinem Zuständigkeitsbereich als Datenschutzbeauftragter benannt wird und ob es sich um eine interne oder externe Person handeln soll. Es stünde im Widerspruch dazu, einem Verantwortlichen im Rahmen eines Betriebsübergangs einen Datenschutzbeauftragten aufzuzwingen. Der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten ist jedoch differenzierter zu betrachten und unter anderem davon abhängig, ob der einjährige Sonderkündigungsschutz gelten würde.

Kündigung und Abberufung externer Datenschutzbeauftragter

Neben dem Einsatz eines internen Datenschutzbeauftragten besteht immer die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten einzusetzen. Externe Datenschutzbeauftragte sind keine eigenen Mitarbeiter des Unternehmens, sondern bei einem Dienstleister angestellt. Das Unternehmen schließt mit dem Dienstleister einen Dienstleistungsvertrag, dessen Hauptpflicht das Stellen des Datenschutzbeauftragten ist.

Bei der Frage, ob der besondere Kündigungsschutz auch auf externe Datenschutzbeauftragte Anwendung findet, sprechen die besseren Argumente dafür, den externen Datenschutzbeauftragten auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen zu können. Die Kündigungsfristen richten sich entsprechend danach, was im jeweiligen Vertrag festgelegt ist. Diese größere vertragliche Flexibilität ist ein wesentlicher Unterschied zum internen Datenschutzbeauftragten.

Die Trennung vom Datenschutzbeauftragten erfordert eine differenzierte Betrachtung

Dass der interne, verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte in Bezug auf Abberufung und Kündigung eine privilegierte Stellung innehat, lässt sich nicht von der Hand weisen. Der besondere Kündigungsschutz und die strengen Voraussetzungen für eine Abberufung stellen Unternehmen vor erhebliche rechtliche Herausforderungen, wenn sie sich von ihrem Datenschutzbeauftragten trennen möchten.

Mittlerweile gibt es jedoch eine Reihe von differenzierten Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die konkretisieren, wann und unter welchen Umständen ein Verantwortlicher sich von seinem betrieblichen Datenschutzbeauftragten trennen kann. Die Rechtslage bleibt im Einzelfall komplex und erfordert eine genaue Prüfung der konkreten Umstände sowie eine Abwägung zwischen dem Schutz des Datenschutzbeauftragten und den berechtigten Interessen des Unternehmens.

Dr. Alina Weskamp-Nordmann, Juristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte bei intersoft consulting services AG

Dr. Alina Weskamp-Nordmann, LL.M.

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Häufige Fragen zur Kündigung des Datenschutzbeauftragten

Was passiert, wenn ein Datenschutzbeauftragter ohne wichtigen Grund abberufen wird?

Eine Abberufung ohne wichtigen Grund ist bei einem verpflichtend bestellten Datenschutzbeauftragten unwirksam. Der Datenschutzbeauftragte bleibt in seiner Funktion und kann die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lassen.

Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDSG. Das Unternehmen muss den Datenschutzbeauftragten weiterhin in seiner Funktion dulden und ihm die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen. Wird der Datenschutzbeauftragte faktisch von seiner Tätigkeit ausgeschlossen, kann er seine Rechte vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Zusätzlich drohen aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde kann die fehlende oder unwirksame Benennung eines Datenschutzbeauftragten als Verstoß gegen Art. 37 DSGVO bewerten und ein Bußgeld nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO verhängen. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Wurde die Benennung hingegen freiwillig vorgenommen, kann die Abberufung jederzeit und ohne besonderen Grund nach § 38 Abs. 2 Hs. 2 BDSG erfolgen.

Wie unterscheidet sich der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten vom allgemeinen Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten kann deutlich über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hinausgehen. Er schließt die ordentliche Kündigung vollständig aus und beschränkt die Beendigung auf außerordentliche Gründe.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern und erfordert einen sozial gerechtfertigten Grund für eine ordentliche Kündigung. Die drei anerkannten Gründe sind personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe. Eine ordentliche Kündigung bleibt damit grundsätzlich möglich.

Beim Datenschutzbeauftragten ist die ordentliche Kündigung dagegen nach § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDSG komplett ausgeschlossen, sofern die Benennung gesetzlich vorgeschrieben war. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kommt in Betracht. Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft den nachwirkenden Schutz: Während der allgemeine Kündigungsschutz mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, wirkt der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten noch ein Jahr nach dem Ende seiner Tätigkeit fort.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Kündigung eines Datenschutzbeauftragten?

Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 102 BetrVG angehört werden. Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam, unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

Die Anhörungspflicht gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung des Datenschutzbeauftragten. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe vollständig und wahrheitsgemäß mitteilen. Der Betriebsrat hat bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist von drei Tagen, um seine Stellungnahme abzugeben.

Der Betriebsrat kann Bedenken gegen die Kündigung erheben oder ihr widersprechen. Ein Widerspruch hindert den Arbeitgeber zwar nicht an der Kündigung, stärkt aber die Position des Datenschutzbeauftragten im anschließenden Kündigungsschutzverfahren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Abberufung des Datenschutzbeauftragten hat. Abberufung und Kündigung sind getrennte Vorgänge mit unterschiedlichen Beteiligungsrechten.

Was bedeutet der nachwirkende Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten?

Der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG schützt den ehemaligen Datenschutzbeauftragten für ein Jahr nach Ende seiner Tätigkeit vor einer ordentlichen Kündigung. Nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in dieser Zeit möglich.

Der nachwirkende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Funktion als Datenschutzbeauftragter endet. Das kann durch eine wirksame Abberufung geschehen, durch den Wegfall der Benennungspflicht (etwa bei Unterschreiten der Mitarbeiterschwelle von 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind) oder durch eine einvernehmliche Aufhebung der Benennung.

Während der einjährigen Nachwirkungsfrist gelten für den ehemaligen Datenschutzbeauftragten dieselben Kündigungsbeschränkungen wie während seiner aktiven Tätigkeit. Die bloße Tatsache, dass die Person nicht mehr als Datenschutzbeauftragter tätig ist, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar. Dieser Schutzmechanismus soll verhindern, dass Arbeitgeber den Datenschutzbeauftragten zunächst abberufen und anschließend zeitnah ordentlich kündigen.

Wann sollte ein Unternehmen einen externen statt eines internen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Ein externer Datenschutzbeauftragter bietet sich an, wenn das Unternehmen die Bindungswirkung eines internen Datenschutzbeauftragten mit seinem besonderen Kündigungsschutz vermeiden möchte. Die vertragliche Flexibilität ist bei einem externen Datenschutzbeauftragten deutlich größer.

Ein interner, verpflichtend bestellter Datenschutzbeauftragter genießt nach dem BDSG einen besonderen Kündigungsschutz, der eine ordentliche Kündigung auch ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit ausschließt. Für kleinere Unternehmen kann diese langfristige Bindung ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellen, wenn sich das Arbeitsverhältnis als problematisch erweist.

Bei einem externen Datenschutzbeauftragten richtet sich die Beendigung der Zusammenarbeit nach dem geschlossenen Dienstleistungsvertrag. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass die Abberufung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Zudem verfügen spezialisierte Dienstleister häufig über ein breiteres Fachwissen und können Ressourcen flexibler einsetzen. Die Entscheidung sollte unter Abwägung der fachlichen Anforderungen, der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der gewünschten Flexibilität bei einer möglichen Vertragsbeendigung getroffen werden.

Dr. Alina Weskamp-Nordmann, Juristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte bei intersoft consulting services AG

Über Dr. Alina Weskamp-Nordmann

  • Dipl. Juristin
  • Master of Laws in Transnational Law
  • Datenschutzbeauftragte (TÜV‑zertifiziert)
  • Promotion im Bereich Softwarepatente

Wissenswertes zum Datenschutzbeauftragten

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