Ihre Vorteile
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Spezialwissen zur Videoüberwachung
Beim Einsatz einer datenschutzkonformen Videoüberwachung schöpfen Sie von der fachkundigen Expertise unserer Berater.
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Pragmatische Lösungen
Wir bieten Ihnen praxisbewährte Lösungen für den Einsatz von Videoüberwachung unter Einhaltung der umfangreichen gesetzlichen Vorgaben.
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Bundesweit tätig
Wir sind ganz in Ihrer Nähe mit unseren Standorten in Hamburg, Berlin, Köln, Frankfurt, Stuttgart und München.
Videoüberwachung datenschutzkonform umsetzen
Die Datenschutz-Skandale in der Vergangenheit wegen unzulässiger Videoüberwachung haben für ein großes öffentliches Interesse und Sensibilität im Umgang mit Videoüberwachungsanlagen auf Firmengeländen, in Geschäften und am Arbeitsplatz gesorgt. Videoüberwachungsmaßnahmen sind häufig Gegenstand von Datenschutzbeschwerden bei den Aufsichtsbehörden. Wir unterstützen Sie beim Thema Videoüberwachung und Datenschutz mit viel Fingerspitzengefühl sowie mit klaren und unternehmensnahen Handlungsempfehlungen. Konkret liefern Ihnen unsere Experten rechtssichere Lösungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Dabei werden nicht nur Ihre wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt, sondern auch die Rechte der Betroffenen im Datenschutz gewahrt. Mit unseren engen Kontakten zu den Aufsichtsbehörden und unseren weitreichenden Praxiserfahrungen auf diesem Gebiet, können wir Ihnen eine umfassende Beratung im Datenschutz für den datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung garantieren.
Zur rechtskonformen Videoüberwachung gehört nicht nur die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte von Kunden, sondern auch von Mitarbeitern im Rahmen des Arbeitnehmerdatenschutzes (Art. 88 DSGVO). Unsere Experten in der Datenschutzberatung unterstützen Sie bei der Implementierung zulässiger Videoüberwachung, unabhängig davon, ob es um die Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten oder die Gewährleistung von Zutrittskontrollen zu Gebäuden geht.
Werden Kameras installiert, besteht die Pflicht, die Betroffenen mit einem Hinweisschild nach DSGVO-Kriterien über die Videoüberwachung aufzuklären. Darüber hinaus sind Unternehmen durch den Gesetzgeber aufgefordert, bei einer umfangreichen Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen und ein Verzeichnis über diese Verarbeitungstätigkeit zu führen.
Unsere Datenschutz-Experten kümmern sich um alle wesentlichen Punkte für den Einsatz einer rechtskonformen Videoüberwachung: Von der für Sie im Datenschutz erforderlichen Löschfrist, über die Erstellung der notwendigen Dokumente bis hin zur Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen und der Einbeziehung des Betriebsrates.
So können wir Sie unterstützen
- Unterstützung bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Vorabkontrollen
- Beratung bei den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Rücksprache mit eingesetzten Dienstleistern / Sicherheitsunternehmen
- Unterstützung bei der Beachtung gesetzlicher Vorgaben zum Aufnahmeradius und Speicherfristen
- Erstellen der erforderlichen Dokumente im Rahmen des Einsatzes von Videoüberwachungsanlagen
- Unterstützung bei eventuell notwendigen Gesprächen oder erforderlicher Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden, Betriebsräten, Mitarbeitern oder Kunden
Häufige Fragen
Wir sagen Ihnen, was Sie im Bereich Videoüberwachung und Datenschutz wissen sollten.
Die Videoüberwachung unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, die zu beachten sind. Neben der Sicherstellung der Transparenzanforderungen (Hinweisbeschilderung), muss die Videoüberwachung auch im Rahmen einer Rechtsgrundlage erfolgen. Nicht-öffentliche Stellen, wie Unternehmen, können sich für den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) berufen. Hiernach darf eine Videoüberwachung zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgen, soweit sie für die verfolgten Zwecke erforderlich ist und eine Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen ausfällt.
Typische berechtigte Interessen für die Durchführung einer Videoüberwachung können etwa die abschreckende Wirkung vor unberechtigtem Zutritt und strafbaren Handlungen in Geschäftsräumen sein, die Wahrnehmung des Hausrechts, das Durchsetzen der Hausordnung oder die Beweissicherung zur Strafverfolgung.
Die Interessenabwägung ist eine Frage des Einzelfalls. Hier müssen konkret die Rechte und Interessen des Betreibers und der Betroffenen gegeneinander abgewogen werden. Wesentlich entscheidend ist auch, wie eingriffsintensiv ist die Maßnahme, welcher Personenkreis ist davon betroffen und bestehen Ausweichmöglichkeiten. Mit der Expertise unserer Berater können Sie die strengen Vorgaben datenschutzgerecht umsetzen.
Der Zusammenschluss der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (sog. Datenschutzkonferenz – DSK) hat in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass auch nach Einführung der DSGVO die Videoüberwachung ein Thema von erheblicher praktischer Relevanz bleiben wird.
Die Aufsichtsbehörden vertreten die Auffassung, dass bei einer Videoüberwachung durch nicht- öffentliche Stellen, also beispielsweise Unternehmen, eine Videoüberwachung auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden kann. Hinsichtlich des berechtigten Interesses kann dann der bisherigen Kasuistik gefolgt werden. Die Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis unterliegt einem strengeren Maßstab im Datenschutz als die Überwachung von Passanten, Gästen oder Kunden.
Unsere Datenschutz-Berater sind mit der vielschichtigen Rechtsprechung in diesem Bereich vertraut. Sie stehen Ihnen bei der rechtssicheren Implementierung von Überwachungsmaßnahmen zur Sicherung Ihrer schutzwürdigen Belange mit Rat und Tat zur Seite.
Die Einführung einer Videoüberwachung kann aus verschiedenen Aspekten heraus rechtswidrig sein, zum Beispiel, weil sie intransparent ausgeführt wird (fehlende Beschilderung), keine zeitnahe Löschung der Aufzeichnungen erfolgt oder allgemein die Aufzeichnungen in unzulässiger Weise das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen, etwa wenn angrenzende öffentliche Bereiche oder benachbarte Privatgrundstücke erfasst werden.
Eine rechtswidrige Videoüberwachung ist gemäß Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO bußgeldbewährt. Der Bußgeldrahmen im Datenschutz beträgt bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Konzernjahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs sowie die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes. Zwar ist es sehr unwahrscheinlich, dass Aufsichtsbehörden den Bußgeldrahmen bei der Festsetzung des Bußgeldes in voller Höhe ausschöpfen werden, jedoch muss der Verantwortliche bei einer unzulässigen Videoüberwachung mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Im Jahr 2014 wurde gegenüber einem Betreiber einer Waschanlage ein Bußgeld in Höhe von 54.000 Euro wegen unzulässiger Videoüberwachung verhängt. Da der Bußgeldrahmen mit der DSGVO deutlich angehoben wurde, ist mit noch höheren Bußgeldern zukünftig zu rechnen.
Kompetenz von mehr als 70 Consultants
- Volljuristen (2 Staatsexamina), darunter promovierte Rechtsanwälte
- Fachanwälte für IT‑Recht, gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, Versicherungsrecht und Sozialrecht
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- BSI-zertifizierte Auditteamleiter für ISO 27001 auf der Basis von IT‑Grundschutz
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