NIS-2 – die wichtigsten Fakten
NIS-2 ist die aktuelle EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit, die die ursprüngliche NIS-Richtlinie von 2015 weiterentwickelt und verschärft. Sie setzt neue Maßstäbe für die Cybersicherheit und betrifft deutlich mehr Unternehmen und Branchen als ihr Vorgänger. NIS-2 verpflichtet eine Vielzahl von Organisationen dazu, umfassende Maßnahmen zum Risikomanagement und zur IT-Sicherheit umzusetzen, Sicherheitsvorfälle unverzüglich zu melden und ihre Prozesse zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. Geschäftsleitungen werden stärker in die Verantwortung genommen, bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.
Ziel von NIS-2 ist ein konstant hohes Sicherheitsniveau für Unternehmen und Organisationen in wichtigen Sektoren in der gesamten EU sowie eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen diesen Unternehmen und den verantwortlichen Behörden.
Die NIS-2-Richtlinie (EU 2022/2555) ist der aktuelle EU-weite Rechtsrahmen zur Stärkung der Cybersicherheit. Sie erweitert die Anforderungen und den Geltungsbereich gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie deutlich. Unternehmen und Organisationen aus zahlreichen Sektoren – darunter Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Dienste und viele weitere – müssen unter anderem umfassende Maßnahmen zur IT-Sicherheit umsetzen und Sicherheitsvorfälle melden.
- Bildet eine einheitliche Compliance Anforderung für Organisationen
- Dient der Verbesserung der Cybersicherheit in der europäischen Wirtschaft
- Gilt für deutlich mehr Unternehmen und Organisationen als bisher
Welche Unternehmen sind von NIS-2 betroffen?
Zum NIS-2 QuickCheck
Betroffen sind Unternehmen aus relevanten Sektoren, die mindestens 50 Mitarbeitende beschäftigen oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen. Zu den relevanten Sektoren zählen:
- Energie
- Transport und Verkehr
- Gesundheit
- digitale Infrastruktur und Dienste
- verarbeitendes Gewerbe usw.
Für Konzerne gilt die Betrachtung auf Konzernebene bzw. unter Einbeziehung aller verbundenen Unternehmen. Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen unter NIS-2 fällt (z. B. mehr als 50 Mitarbeitende oder über 10 Mio. Euro Jahresumsatz), werden also nicht die einzelnen Tochtergesellschaften betrachtet, sondern die Werte des gesamten Konzerns berücksichtigt. So können auch kleinere Einheiten von NIS-2 betroffen sein. Durch die höhere Komplexität der Unternehmensstruktur ist meist eine detailliertere Betroffenheitsanalyse sinnvoll, um festzustellen, welche Unternehmen tatsächlich unter die Regelungen nach NIS-2 fallen.
Unternehmen und Organisationen kritischer Infrastrukturen, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Auswirkungen auf das Gemeinwesen, die öffentliche Sicherheit oder die Versorgung der Bevölkerung hätte, sind weiterhin von NIS-2 betroffen. Dazu zählen:
- Energie (z. B. Strom, Gas, Öl)
- Wasser (Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung)
- Ernährung (Lebensmittelproduktion und -versorgung)
- Informationstechnik und Telekommunikation (IT, Internet, Mobilfunk, Festnetz)
- Transport und Verkehr (Bahn, Luftfahrt, Schifffahrt, Straßenverkehr)
- Gesundheit (Krankenhäuser, Labore, Arzneimittelversorgung)
- Finanz- und Versicherungswesen (Banken, Börsen, Versicherungen)
- Staat und Verwaltung (öffentliche Verwaltung, Regierungsstellen)
- Digitale Infrastruktur (z. B. Cloud-Anbieter, Rechenzentren, Internetknoten, DNS)
- Postdienste (neu durch NIS-2)
- Weltraum/Raumfahrt (neu durch NIS-2)
- Seit 06.12.2025 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie offiziell in Kraft.
- Unternehmen sind verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob sie von dem neuen Cybersicherheitsgesetz betroffen sind. Die Überprüfung sollte umgehend erfolgen.
- Von NIS-2 sind deutlich mehr Unternehmen betroffen als von der bisherigen NIS-Richtlinie, darunter mittelständische Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden und Betreiber kritischer Infrastrukturen.
Was ist das NIS-2 Umsetzungsgesetz?
Das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung – oder kurz NIS-2 Umsetzungsgesetz – ist das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie). Es überträgt die Vorgaben der NIS-2-Richtlinie in nationales Recht und regelt, welche Unternehmen und Organisationen in Deutschland definierte neue Anforderungen erfüllen müssen. Der Anwendungsbereich wurde deutlich erweitert: Während bisher nur ca. 4.500 Organisationen von NIS betroffen waren, sind es mit NIS-2 künftig rund 29.500. Das Gesetz betrifft nun „Wichtige Einrichtungen“ und „Besonders wichtige Einrichtungen“, sodass nun auch viele mittelständische Betriebe und zusätzliche Branchen wie Abfallwirtschaft und Postdienste betroffen sind.
Das Gesetz verpflichtet betroffene Unternehmen, umfassende Maßnahmen zum Risikomanagement und zur IT-Sicherheit umzusetzen, Sicherheitsvorfälle schnell zu melden und ihre Prozesse regelmäßig zu dokumentieren und zu überprüfen. Die Geschäftsleitung wird dabei stärker in die Verantwortung genommen, bei Verstößen drohen hohe Bußgelder. Als Artikelgesetz bringt das NIS-2 Umsetzungsgesetz unter anderem das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen (BSIG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und weitere Fachgesetze in Einklang mit den EU-Vorgaben der NIS-2-Richtlinie. Das Gesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft.
Welche Fristen gelten beim NIS-2 Umsetzungsgesetz?
Unternehmen sind verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob sie von dem neuen Cybersicherheitsgesetz betroffen sind. Die Überprüfung sollte umgehend mittels Betroffenheitsanalyse erfolgen:
- Prüfung des Sektors: Gehört Ihr Unternehmen zu einem der relevanten Sektoren? Dazu zählen zum Beispiel Energie, Transport, Banken, Gesundheitswesen, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Raumfahrt (besonders wichtige Einrichtungen) sowie Postdienste, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, digitale Dienste, Forschung und Vertrauensdienste (wichtige Einrichtungen).
- Prüfen des Schwellenwerts: Beschäftigen Sie mehr als 50 Mitarbeitende oder liegt Ihr Jahresumsatz über 10 Millionen Euro? Bei Konzernen ist die gesamte Unternehmensgruppe zu berücksichtigen.
- Dokumentation: Die Ergebnisse der Prüfung müssen schriftlich festgehalten werden.
Nach positiver Prüfung ist die Einhaltung der Registrierungspflicht beim BSI nach §33 BSIG wichtig:
- Unternehmen/Einrichtungen die als „wichtig“ oder „besonders wichtig“ eingestuft sind sowie Anbieter von Domain-Name-Registry-Diensten müssen sich innerhalb von drei Monaten beim Bundesamt registrieren und grundlegende Angaben wie Name, Kontaktdaten, Branche, Tätigkeitsbereich in der EU und zuständige Aufsichtsbehörden melden.
- Betreiber kritischer Anlagen müssen zusätzlich Details zu ihren kritischen Dienstleistungen, eingesetzten Komponenten, Standorten und eine ständig erreichbare Kontaktstelle angeben.
- Änderungen bei den gemeldeten Daten müssen entweder jährlich (bei technischen Details) oder spätestens zwei Wochen nach Kenntnis (bei allen anderen Angaben) gemeldet werden.
- Versäumnis: Bei Nichtregistrierung kann das BSI die Registrierung selbst vornehmen und weitere Auskünfte verlangen.
Was gilt seit Dezember 2025 in Bezug auf NIS-2?
Am 06. Dezember 2025 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie offiziell in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen, deutlich erweiterten Anforderungen an Cybersicherheit für viele Unternehmen und Organisationen. Dazu zählen strengere Meldepflichten, umfassende Vorgaben zum Risikomanagement und zur IT-Sicherheit sowie eine Registrierungspflicht für betroffene Einrichtungen beim BSI. Unternehmen müssen nun prüfen, ob sie unter die neuen Regelungen fallen und die entsprechenden Maßnahmen zeitnah umsetzen. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.
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E-Mail: NIS-2@intersoft-consulting.de
Was ist NIS-2?
NIS-2 ist die zweite EU-Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (EU-Richtlinie 2022/2555). Sie legt europaweit verbindliche Mindeststandards für die Cybersicherheit von Unternehmen und Organisationen fest, die für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft besonders wichtig sind. Ziel der NIS-2-Richtlinie ist es, das Schutzniveau gegen Cyberangriffe zu erhöhen, Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle einzuführen und die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Unternehmen zu stärken. NIS-2 erweitert den Anwendungsbereich und verschärft die Anforderungen im Vergleich zur ersten NIS-Richtlinie aus dem Jahr 2015.
NIS-2 wird in Deutschland durch das BSIG (Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) umgesetzt. Das BSIG bildet den rechtlichen Rahmen für IT-Sicherheit in Deutschland und regelt die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Was sind die wichtigsten NIS-2-Maßnahmen für Sicherheit und Risikomanagement?
Zur Erfüllung der NIS-2-Anforderungen müssen Unternehmen eine Vielzahl technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Dazu zählen der Einsatz moderner IT-Sicherheitslösungen wie Firewalls, Intrusion Detection und Verschlüsselung, aber auch organisatorische Maßnahmen wie Zugangskontrollen und ein effektives Berechtigungsmanagement. Regelmäßige Updates und Patch-Management sind ebenso verpflichtend wie die Erstellung und Pflege von Notfall- und Wiederherstellungsplänen. Unternehmen müssen Prozesse zur schnellen Erkennung und Meldung von Sicherheitsvorfällen einrichten und ihre Mitarbeitenden regelmäßig zu IT-Sicherheitsthemen schulen. Eine lückenlose Dokumentation aller Sicherheitsmaßnahmen und Prozesse ist ebenfalls erforderlich, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Im Rahmen von NIS-2 sind Unternehmen verpflichtet, ein umfassendes Risikomanagement zu etablieren. Dazu gehört, IT- und Cyberrisiken systematisch zu identifizieren und zu bewerten. Auf Basis dieser Analysen müssen geeignete Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, um die Risiken zu minimieren. Das Risikomanagement sollte sich am Risikoprofil des Unternehmens orientieren und muss regelmäßig aktualisiert werden. Alle durchgeführten Risikoanalysen und getroffenen Maßnahmen sind sorgfältig zu dokumentieren, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
- Unternehmen, die von NIS-2 betroffen sind, sollten umfassende Maßnahmen für Sicherheit und Risikomanagement ergreifen, z. B. die Erstellung von Notfallplänen oder das Schulen der Mitarbeitenden.
- Diese Maßnahmen sind verpflichtend und müssen an die jeweilige Unternehmensgröße, Branche und das individuelle Risikoprofil angepasst werden.
- Ziel ist es, ein hohes und einheitliches Schutzniveau für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen in der EU zu gewährleisten.
Welche Meldepflichten gelten für Unternehmen unter NIS-2?
Unter NIS-2 müssen Unternehmen erhebliche Sicherheitsvorfälle, die die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität oder Authentizität ihrer Dienste beeinträchtigen könnten, an die zuständige Behörde (in Deutschland das BSI) melden. Die Meldepflichten gelten unabhängig davon, ob der Vorfall bereits vollständig aufgeklärt ist oder ob nur ein Verdachtsfall besteht. Unternehmen sollten interne Prozesse und Verantwortlichkeiten klar definieren, um die gesetzlichen Fristen einhalten zu können.
Der Meldeprozess ist mehrstufig aufgebaut. So wird eine schnelle Information der Behörden und eine koordinierte Reaktion auf Cybervorfälle ermöglicht. Unternehmen sind verpflichtet, diesen Prozess einzuhalten und alle relevanten Informationen fristgerecht zu liefern.
- Innerhalb der ersten 24 Stunden: Spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis eines erheblichen Sicherheitsvorfalls muss eine erste Meldung („Early Warning“) an das BSI erfolgen. Diese Initialmeldung enthält erste Informationen zum Vorfall, auch wenn noch nicht alle Details bekannt sind.
- Innerhalb von 72 Stunden: Innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung über den Vorfall muss ein ausführlicherer Bericht nachgereicht werden. Dieser enthält eine Bewertung des Vorfalls, erste Analysen, bereits ergriffene Maßnahmen und eine erste Einschätzung der Auswirkungen.
- Zwischenmeldung: Ggf. fordert das BSI in einer Nachfrage weitere Informationen.
- spätestens nach 1 Monat: Spätestens einen Monat nach der Erstmeldung ist ein Abschlussbericht einzureichen. Dieser Bericht fasst die Ursachen, den Verlauf, die getroffenen Maßnahmen und die Lehren aus dem Vorfall zusammen. Informieren der Kunden: Bei erheblichen Vorfällen kann das BSI (besonders) wichtige Einrichtungen anweisen, ihre Kunden über den Sicherheitsvorfall zu informieren.
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Persönliche Haftung und Risiken der Geschäftsleitung
NIS-2 und das aktualisierte BSIG verschärfen die Haftung und erhöhen den Druck auf Unternehmen und deren Leitungsorgane. Wer frühzeitig klare Strukturen, Prozesse und Nachweise schafft, minimiert das Risiko von Bußgeldern und persönlicher Haftung.
Das neue BSIG sieht vor, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (Vorstände, Geschäftsführer) persönlich für die Einhaltung der NIS-2-Pflichten verantwortlich sind. Sie müssen aktiv dafür sorgen, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen und Prozesse im Unternehmen umgesetzt werden. Bei grober Pflichtverletzung oder fehlender Überwachung kann eine persönliche Haftung entstehen – auch zivilrechtlich (Schadensersatz) oder strafrechtlich, falls z. B. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
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Bußgelder und Sanktionen bei Nichteinhaltung der NIS-2-Anforderungen
Bei Verstößen gegen die NIS-2-Anforderungen (z. B. fehlende Sicherheitsmaßnahmen, verspätete Meldungen, fehlende Registrierung) drohen empfindliche Bußgelder. Die Höchstgrenzen der Bußgelder liegen bei:
- Bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist) für besonders wichtige Einrichtungen.
- Bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes für wichtige Einrichtungen.
- Zusätzlich können weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Anordnungen, Zwangsgelder oder die Veröffentlichung von Verstößen verhängt werden.
Um Verstöße und damit einhergehenden Bußgeldern oder anderen Sanktionen zu vermeiden, sollten frühzeitig klare und nachhaltige Strukturen implementiert und gelebt werden.
- Verantwortlichkeiten klar definieren: Legen Sie Zuständigkeiten für IT-Sicherheit und NIS-2-Compliance in der Geschäftsleitung und im Unternehmen eindeutig fest.
- Risikomanagement etablieren: Risiken regelmäßig identifizieren, bewerten und geeignete Maßnahmen ableiten.
- Sicherheitsmaßnahmen: Führen Sie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ein und aktualisieren Sie diese regelmäßig.
- Schulungen: Mitarbeitende und Führungskräfte sollten regelmäßig zu Cybersicherheit und Meldepflichten geschult werden.
- Dokumentation: Alle Maßnahmen, Prüfungen und Entscheidungen sorgfältig dokumentieren, um im Ernstfall die Erfüllung der Pflichten nachweisen zu können.
- Interne und externe Audits: Lassen Sie IT-Sicherheit und Compliance regelmäßig durch interne oder externe Experten überprüfen.
- Notfallmanagement: Entwickeln Sie Pläne für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen und Krisen und testen Sie diese regelmäßig.
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- Klare Verantwortlichkeiten und Strukturen sind Pflicht
- Regelmäßige Sicherheitsmaßnahmen und Überprüfungen sind unerlässlich
Hintergründe von NIS-2
Die NIS-Richtlinie 2015 (EU 2016/1148, Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit) war der erste europaweite Rechtsrahmen zur Verbesserung der Cybersicherheit in kritischen Infrastrukturen. Ziel der NIS-Richtlinie war es, Unternehmen aus Bereichen wie Energie, Verkehr und Gesundheit zu verpflichten, Mindeststandards für IT-Sicherheit einzuhalten und Sicherheitsvorfälle zu melden. Die Vorgaben der NIS-Richtlinie bilden bis heute die Grundlage für den Schutz digitaler Systeme und die Einhaltung von Compliance-Anforderungen in Unternehmen.
- Die erste EU-weite Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit
- In Deutschland wurde die NIS-Richtlinie durch das IT-Sicherheitsgesetz 2015 umgesetzt
- Ziel: Verbesserung der Cybersicherheit in kritischen Infrastrukturen (z. B. Energie, Verkehr, Gesundheit)
Die NIS-2-Richtlinie wurde von der Europäischen Union eingeführt, um das wachsende Risiko durch Cyberangriffe und IT-Sicherheitsvorfälle in einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft zu senken. Ziel ist es, ein einheitlich hohes Schutzniveau für Netz- und Informationssysteme in ganz Europa zu schaffen und kritische sowie wichtige Infrastrukturen besser vor Bedrohungen zu schützen. Mit NIS-2 werden die Anforderungen an Cybersicherheit deutlich verschärft, der Anwendungsbereich erweitert und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden gestärkt. So soll die Resilienz der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft gegenüber digitalen Gefahren nachhaltig verbessert werden.
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Weitere Fragen zu NIS-2
Die NIS-2-Richtlinie ist eine überarbeitete EU-weite Gesetzgebung zur Netz- und Informationssicherheit. Sie wurde eingeführt, um das Schutzniveau für kritische und wichtige Infrastrukturen in Europa zu erhöhen und einheitliche Mindeststandards für Cybersicherheit zu schaffen. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen und Organisationen in bestimmten Sektoren, umfassende Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Risikomanagement umzusetzen, Sicherheitsvorfälle zu melden und sich bei den zuständigen Behörden zu registrieren.
NIS-2 betrifft Unternehmen aus zahlreichen Sektoren, darunter Energie, Gesundheit, Transport, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Postdienste, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, digitale Dienste, Forschung und Vertrauensdienste. Entscheidend ist, dass das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigt oder einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanzsumme von über 10 Millionen Euro hat. Bei Konzernen wird die gesamte Unternehmensgruppe betrachtet. Auch Betreiber kritischer Infrastrukturen, die bestimmte branchenspezifische Schwellenwerte erfüllen, fallen unter die Regelung.
Unternehmen, die unter NIS-2 fallen, müssen ein umfassendes Risikomanagement etablieren, technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, Sicherheitsvorfälle zeitnah an das BSI melden und sich beim BSI registrieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihre Prozesse und Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Geschäftsleitung trägt eine besondere Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten.
Bei Verstößen gegen die NIS-2-Pflichten können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Für besonders wichtige Einrichtungen drohen bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, für wichtige Einrichtungen bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 % des Umsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zusätzlich können weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Anordnungen, Zwangsgelder oder die Veröffentlichung von Verstößen erfolgen.
Ein Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) ist ein zentrales Werkzeug, um die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie systematisch und nachweisbar umzusetzen. Es hilft Unternehmen, Risiken zu identifizieren, zu bewerten und zu steuern, Sicherheitsmaßnahmen zu planen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. Ein ISMS unterstützt zudem bei der Dokumentation und Nachweisführung gegenüber Behörden.
Ja, regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungen der Mitarbeitenden sind ein wesentlicher Bestandteil der NIS-2-Anforderungen. Mitarbeitende müssen über aktuelle Bedrohungen, sichere Verhaltensweisen und Meldewege bei Sicherheitsvorfällen informiert sein. Nur so kann ein hohes Sicherheitsniveau im Unternehmen gewährleistet werden.
Der erste Schritt ist eine Betroffenheitsanalyse: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter NIS-2 fällt. Ermitteln Sie anschließend die spezifischen Anforderungen für Ihr Unternehmen und entwickeln Sie einen Umsetzungsplan. Dazu gehören die Einführung eines ISMS, die Anpassung von Prozessen, die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie die Schulung der Mitarbeitenden. Es empfiehlt sich, frühzeitig Experten einzubinden und die Umsetzung sorgfältig zu dokumentieren.
NIS-2 erweitert den Anwendungsbereich auf deutlich mehr Sektoren und Unternehmen, verschärft die Anforderungen an IT-Sicherheit und Meldepflichten und sieht höhere Bußgelder sowie eine stärkere persönliche Haftung der Geschäftsleitung vor. Zudem werden die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Unternehmen und Behörden intensiviert.
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